Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Werbeagentur Morré, Graz

Inhaber: Christoph Morré, Liebiggasse 20, 8010 Graz

Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit der Erteilung des Auftrages, der Unterzeichnung des Angebotes, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Inanspruchnahme der Leistungen der Werbeagentur Morré bestätigt der Auftraggeber, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen sowie sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Werbeagentur Morré.


01. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.


02. PREISE, ANGEBOTE UND ZUSATZLEISTUNGEN
(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Die im Angebot genannten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Anforderungen und dem vereinbarten Leistungsumfang.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Angebote gelten ausschließlich für den darin beschriebenen Leistungsumfang. Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen werden gesondert verrechnet.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Anforderungen oder unvollständige Angaben des Auftraggebers entsteht, nach dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung zu stellen.

(6) Sämtliche vom Auftraggeber nach Auftragserteilung gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Korrekturen gelten als Zusatzleistungen, soweit diese nicht ausdrücklich im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind.

(7) Kostenüberschreitungen, die durch Änderungswünsche oder zusätzliche Anforderungen des Auftraggebers verursacht werden, gelten als vom Auftraggeber genehmigt.

(8) Entwürfe, Konzepte, Layouts, Designvorschläge, Programmierleistungen, Beratungsleistungen, Präsentationen, Analysen und sonstige Vorarbeiten sind kostenpflichtige Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(9) Die Erstellung von Angeboten, Konzepten, Designs, Entwürfen, Wireframes, Mockups, Prototypen oder sonstigen Vorarbeiten kann gesondert verrechnet werden, auch wenn in weiterer Folge kein Auftrag zustande kommt.

(10) Externe Kosten, insbesondere für Druckproduktionen, Domains, Hosting, Stockfotos, Bilddatenbanken, Schriftlizenzen, Plugins, Softwarelizenzen, Werbeschaltungen, Übersetzungen, Versandkosten oder Leistungen Dritter, werden gesondert verrechnet oder an den Auftraggeber weiterverrechnet.

(11) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Projekten mit längerer Laufzeit Teilabrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt vorzunehmen.

(12) Für Leistungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers besonders dringend oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten erbracht werden, kann ein angemessener Zuschlag verrechnet werden.


03. RECHNUNGSLEGUNG
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er – auch teilweise – liefert, für den Auftraggeber

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen nach deren Erbringung, bei Projektabschluss oder entsprechend vereinbarter Teilabrechnungen in Rechnung zu stellen.

(2) Bei Projekten mit mehreren Leistungsphasen oder längerer Projektdauer ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu legen.

(3) Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, Leistungen in Rechnung zu stellen, sobald diese dem Auftraggeber übergeben, bereitgestellt, freigegeben oder zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Der Rechnungsbetrag kann vom ursprünglichen Angebot abweichen, sofern nach Auftragserteilung Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen, Korrekturen, Erweiterungen oder sonstige vom Auftraggeber veranlasste Anpassungen durchgeführt wurden.

(5) Sämtliche genehmigten Zusatzleistungen sowie notwendiger Mehraufwand werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Externe Kosten und Fremdleistungen, insbesondere Druckkosten, Domains, Hosting, Softwarelizenzen, Plugins, Stockfotos, Werbeschaltungen oder sonstige Leistungen Dritter, können entsprechend der tatsächlichen Kosten weiterverrechnet werden.


04. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Skonti oder sonstige Nachlässe werden ausschließlich aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung angemessene Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

(4) Bis zum Eingang vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistungserbringung. Allfällige daraus resultierende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(5) Bei Projekten mit längerer Laufzeit oder mehreren Leistungsphasen ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu legen.

(6) Zahlungen gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als erfolgt.

(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gegenforderungen, Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Ansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden.

(8) Bei berechtigten Reklamationen ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, einen angemessenen Teil des Rechnungsbetrages bis zur Klärung des Mangels zurückzuhalten.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sämtliche weiteren Leistungen, Arbeiten, Freigaben, Veröffentlichungen oder Übergaben bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen auszusetzen.

(10) Sämtliche Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

(11) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Veröffentlichung, Freischaltung oder weitere Bereitstellung von Websites, Onlinediensten oder sonstigen digitalen Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


05. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers wesentlich beeinträchtigen, ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen,
  • weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen,
  • laufende Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen,
  • die Übergabe, Veröffentlichung oder Freischaltung von Leistungen zurückzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fortführung laufender Projekte von angemessenen Teil- oder Vorauszahlungen abhängig zu machen.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß österreichischem Recht.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen.

(5) Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden, die dem Auftragnehmer durch den Zahlungsverzug entstehen, ausdrücklich vorbehalten.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Nutzung, Veröffentlichung, Freischaltung oder Bereitstellung von Websites, Onlinediensten, digitalen Projekten oder sonstigen Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen auszusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(7) Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche des Auftragnehmers bleibt unberührt.


06. TERMINE UND LEISTUNGSFRISTEN
(1) Vereinbarte Termine und Leistungsfristen beginnen erst mit vollständiger Auftragserteilung, Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen, Inhalte, Zugangsdaten, Freigaben und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen.

(2) Sämtliche Terminangaben gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart, als unverbindliche Richtwerte.

(3) Der Auftragnehmer ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten. Terminverschiebungen aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers begründen keine Haftung.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Freigabe- oder Informationspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen entsprechend.

(5) Dies gilt insbesondere bei verspäteter Bereitstellung von:

  • Texten
  • Bildern
  • Logos
  • Zugangsdaten
  • Freigaben
  • Korrekturen
  • sonstigen projektbezogenen Informationen

(6) Nachträgliche Änderungswünsche, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen können vereinbarte Termine entsprechend verschieben.

(7) Der daraus entstehende Mehraufwand kann gesondert verrechnet werden.

(8) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, insbesondere durch:
technische Störungen,

  • Ausfälle von Hosting- oder Cloud-Diensten,
  • Internetausfälle,
  • Cyberangriffe,
  • behördliche Maßnahmen,
  • Streik,
  • Energieausfälle,
  • Krankheit,
  • Ausfälle von Lieferanten oder Drittanbietern,

verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.

(9) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Dritte, insbesondere Hostinganbieter, Domainregistrare, Softwarehersteller, Druckereien, Versanddienstleister oder Plattformbetreiber verursacht werden.

(10) Schadenersatzansprüche aufgrund von Terminüberschreitungen sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt.

(11) Der Auftraggeber kann bei wesentlichen Verzögerungen erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.


07. ÜBERGABE UND ABNAHME VON LEISTUNGEN
(1) Leistungen des Auftragnehmers gelten als erbracht, sobald sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, übergeben, freigegeben, veröffentlicht oder online bereitgestellt wurden.

(2) Die Übergabe kann insbesondere erfolgen durch:

  • E-Mail
  • Downloadlink
  • Cloudspeicher
  • Projektplattform
  • Datenträger
  • Veröffentlichung auf einer Website
  • Übergabe von Druckdaten
  • Übergabe von Zugangsdaten

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen Leistungen unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich bekanntzugeben.

(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gelten die Leistungen als abgenommen und genehmigt.

(5) Bei Websites, Webshops, Online-Plattformen oder sonstigen digitalen Projekten gilt die Leistung spätestens mit Veröffentlichung, Freischaltung oder Übergabe der Zugangsdaten als übergeben.

(6) Nutzen der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte die erbrachten Leistungen produktiv, veröffentlichen diese oder verwenden sie für geschäftliche Zwecke, gilt dies ebenfalls als Abnahme.

(7) Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(8) Versandkosten, Druckkosten, Lieferkosten, Verpackungskosten oder sonstige Fremdkosten werden gesondert verrechnet, sofern diese anfallen und nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

(9) Das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Veränderung von Daten geht mit deren Übergabe oder Bereitstellung auf den Auftraggeber über.

(10) Bei Druckproduktionen gelten branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sowie produktionstechnisch bedingte Farb- und Materialabweichungen als vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Beanstandung.


08. KORREKTUREN, FREIGABEN UND FEHLER
(1) Vom Auftragnehmer verursachte Fehler werden im Rahmen der vereinbarten Leistungen kostenfrei berichtigt.

(2) Sämtliche vom Auftraggeber nach Freigabe oder nach Abschluss einer vereinbarten Korrekturschleife gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand verrechnet.

(3) Korrekturen, Änderungswünsche und Freigaben können schriftlich, per E-Mail oder über digitale Kommunikations- und Projektmanagementsysteme erfolgen.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm zur Prüfung übermittelten Entwürfe, Layouts, Texte, Grafiken, Websites, Druckdaten, Newsletter, Inserate oder sonstigen Leistungen sorgfältig zu prüfen.

(5) Mit der schriftlichen oder elektronischen Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die freigegebenen Inhalte, insbesondere hinsichtlich:

  • Rechtschreibung
  • Grammatik
  • Satzfehler
  • Zahlenangaben
  • Preisangaben
  • Termine
  • Kontaktdaten
  • Links
  • inhaltliche Richtigkeit

(6) Nach erfolgter Freigabe haftet der Auftragnehmer nicht für vom Auftraggeber freigegebene Fehler, Unrichtigkeiten oder Unterlassungen.

(7) Erfolgt innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist keine Rückmeldung, Freigabe oder Beanstandung, gilt die Leistung als genehmigt.

(8) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Texte, Daten, Zahlenangaben oder sonstige Inhalte auf sachliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.

(9) Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht, erfolgt keine rechtliche, steuerliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Prüfung der bereitgestellten Inhalte.

(10) Grundlage für die deutsche Rechtschreibung ist die jeweils aktuelle amtliche deutsche Rechtschreibung.


09. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.


10. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen drei Monate.

(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.

(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der AuftraggeberAuftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruck und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.

(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.

(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.

(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer anerkannten Qualitätskontrollmethode entsprechende Mangeldokumentation dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.


11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Vermögensschäden, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder sonstige indirekte Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit dem jeweiligen Netto-Auftragswert begrenzt, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

(5) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für:

  • fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers,
  • Inhalte, Daten oder Materialien des Auftraggebers,
  • Ausfälle von Hostinganbietern,
  • Ausfälle von Domainregistraren,
  • Ausfälle von E-Mail-Diensten,
  • Ausfälle von Cloud-Diensten,
  • Ausfälle von Drittsoftware,
  • Änderungen durch Suchmaschinen oder Social-Media-Plattformen,
  • Hackerangriffe, Cyberangriffe oder Schadsoftware,
  • technische Störungen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.

(6) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für bestimmte wirtschaftliche Erfolge, Marktpositionen, Reichweiten, Rankings, Besucherzahlen, Conversion-Raten oder Umsätze.

(7) Bei Leistungen im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), Social Media, Online-Marketing oder sonstigen Marketingmaßnahmen wird ausdrücklich kein bestimmter Erfolg geschuldet.

(8) Für Leistungen Dritter, insbesondere Hostinganbieter, Domainregistrare, Druckereien, Versanddienstleister, Softwareanbieter, Plugin-Hersteller, Cloud-Dienste oder sonstige externe Dienstleister, haftet der Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

(9) Soweit dem Auftragnehmer gegenüber Dritten durchsetzbare Ansprüche zustehen, ist er berechtigt, diese an den Auftraggeber abzutreten. In diesem Umfang reduziert sich eine allfällige Haftung des Auftragnehmers.

(10) Schadenersatzansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzlich zulässig.

(11) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(12) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

(13) Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, Werbeaussagen, Datenschutztexten, Impressen, Marken, Kennzeichen oder sonstigen vom Auftraggeber bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten. Die rechtliche Prüfung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.


12. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Texte, Bilder, Logos, Videos, Zugangsdaten, Dokumente und sonstigen Inhalte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten, Inhalte oder Unterlagen auf ihre sachliche, technische oder rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verwendbarkeit zu überprüfen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Mängel oder Verzögerungen, die auf unrichtige, unvollständige oder fehlerhafte Daten, Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(4) Eine Prüfung, Korrektur, Optimierung oder Aufbereitung von bereitgestellten Daten erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert verrechnet.

(5) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverluste bei übermittelten oder bereitgestellten Datenbeständen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags erforderliche Kopien, Sicherungen und Arbeitsversionen der übergebenen Daten anzufertigen.

(7) Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche bereitgestellten Daten, Inhalte, Bilder, Texte, Logos, Videos, Schriften, Softwareprodukte und sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter verwendet werden dürfen und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen.

(8) Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die aus den bereitgestellten Inhalten entstehen, vollumfänglich schad- und klaglos.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für die Überprüfung, Konvertierung, Korrektur, Wiederherstellung oder Aufbereitung fehlerhafter Daten nach dem jeweils gültigen Stundensatz gesondert zu verrechnen.

(10) Kosten für die Speicherung, Archivierung oder besondere Behandlung vom Auftraggeber bereitgestellter Daten oder Materialien können gesondert verrechnet werden.


13. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Daten, Bilder, Texte, Logos, Dokumente, Zugangsdaten, Datenträger und sonstigen Materialien werden vom Auftragnehmer mit der üblichen Sorgfalt behandelt.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung solcher Unterlagen ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen, Daten oder Materialien über den Abschluss des jeweiligen Auftrages hinaus aufzubewahren.

(4) Sofern der Auftraggeber die Rückgabe bestimmter Unterlagen oder Datenträger wünscht, hat er dies spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Auftrages schriftlich bekanntzugeben.

(5) Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Unterlagen, Datenträger oder sonstigen Materialien zu löschen, zu vernichten oder anderweitig zu entsorgen, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

(6) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Sicherungskopien von Kundendaten dauerhaft aufzubewahren oder wiederherzustellen.

(7) Die Datensicherung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

(8) Sofern bestimmte Unterlagen, Datenträger oder sonstige Materialien versichert werden sollen, hat der Auftraggeber dies auf eigene Kosten selbst zu veranlassen.

(9) Nach Übergabe einer Website, eines Webshops oder eines sonstigen digitalen Projektes ist der Auftraggeber für die laufende Sicherung der Inhalte, Datenbanken, E-Mails und sonstigen Datenbestände selbst verantwortlich, sofern keine gesonderte Wartungs- oder Backupvereinbarung besteht.


14. DATENSPEICHERUNG, ARCHIVIERUNG UND AUFBEWAHRUNG
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nach Abschluss eines Projektes Unterlagen, Daten, Dateien, Druckdaten, Layouts, Entwürfe, Websites, Datenbanken, Zugangsdaten, Backups, Quellcodes, Templates, Arbeitsdateien oder sonstige projektbezogene Materialien aufzubewahren, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Sämtliche Kosten und Risiken einer vereinbarten Archivierung oder Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.

(3) Sofern eine Archivierung ausdrücklich vereinbart wurde, haftet der Auftragnehmer für Verlust oder Beschädigung archivierter Daten oder Materialien ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, für archivierte Daten, Dateien oder sonstige Materialien eine gesonderte Versicherung abzuschließen.

(5) Eine Archivierung von Projektdaten, Websites, Datenbanken, Backups, E-Mails, Layoutdateien, Druckdaten, Quellcodes oder sonstigen digitalen Inhalten erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

(6) Ohne gesonderte Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung, Bereitstellung oder Herausgabe archivierter Daten.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, projektbezogene Daten und Unterlagen nach Ablauf von sechs Monaten ab Projektabschluss zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesonderten Vereinbarungen entgegenstehen.

(8) Der Auftraggeber ist selbst für die laufende Sicherung seiner Daten, Inhalte, Websites, Datenbanken, E-Mail-Postfächer und sonstigen digitalen Informationen verantwortlich, sofern keine gesonderte Wartungs-, Backup- oder Archivierungsvereinbarung besteht.

(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sicherungskopien und Archivversionen eigener Arbeits- und Produktionsdaten für interne Dokumentations-, Nachweis- oder Sicherungszwecke aufzubewahren.


15. LAUFENDE LEISTUNGEN UND DAUERAUFTRÄGE
(1) Umfasst der Auftrag die regelmäßige oder wiederkehrende Erbringung von Leistungen, insbesondere in den Bereichen Websitebetreuung, Wartung, Hosting, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Social Media, Online-Marketing, Grafikdesign, Content-Erstellung, Newsletter-Versand oder vergleichbare Dienstleistungen, so gilt der Auftrag als Dauerschuldverhältnis.

(2) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, kann ein solches Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Fremdkosten, Lizenzgebühren, Hostingkosten, Domaingebühren sowie bis zum Ende der Kündigungsfrist erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber vollständig zu vergüten.

(5) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet die Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Betreuung, Wartung, Aktualisierung oder Unterstützung der betroffenen Leistungen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.


16. EIGENTUMSRECHT AN ARBEITSMITTELN UND PRODUKTIONSDATEN
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer zur Erstellung der vereinbarten Leistungen eingesetzten oder erstellten Arbeitsmittel, Produktionsdaten, Entwürfe, Konzepte, Layouts, Reinzeichnungen, Designsysteme, Templates, Quellcodes, Programmierungen, Datenbanken, Entwicklungsumgebungen, Schriftsätze, Grafiken, Bildbearbeitungen, Druckdaten, Datenträger sowie sonstige technische oder gestalterische Arbeitsgrundlagen bleiben ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen, Vorarbeiten oder Arbeitsmittel gesondert verrechnet wurden oder der Auftraggeber hierfür einen Kostenersatz geleistet hat.

(3) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitsmitteln, Produktionsdaten, offenen Arbeitsdateien, Quellcodes, Datenbanken, Templates, Entwicklungsumgebungen oder sonstigen technischen bzw. gestalterischen Arbeitsgrundlagen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(4) Eine allfällige Herausgabe erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vereinbarung und angemessene Vergütung. Durch die Herausgabe werden keine Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstigen Schutzrechte übertragen.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitsmittel, Produktionsdaten und technische Grundlagen, die von Dritten im Auftrag des Auftragnehmers erstellt oder bearbeitet wurden.


17. URHEBERRECHT
(1) Sämtliche von dem Auftragnehmer erstellten Konzepte, Ideen, Entwürfe, Skizzen, Layouts, Grafiken, Illustrationen, Logos, Corporate Designs, Texte, Präsentationen, Drucksorten, Websites, Webshops, Softwarelösungen, Programmierungen, Datenbanken, Templates, Quellcodes, Werbemittel sowie sämtliche sonstigen kreativen und technischen Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Nutzungsrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Der Auftraggeber erwirbt erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag die für den vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

(4) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

(5) Jede über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Änderung, Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verwertung oder sonstige Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(6) Sämtliche Entwürfe, Vorarbeiten, Skizzen, Konzepte und Präsentationen bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn diese gesondert verrechnet wurden oder der Auftraggeber an deren Erstellung mitgewirkt hat.

(7) Die Nutzung von Entwürfen, Konzepten oder sonstigen Vorleistungen des Auftragnehmers ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig, auch wenn diese nicht zur endgültigen Ausführung gelangen.

(8) Sämtliche offenen Arbeitsdateien, Reinzeichnungen, Layoutdateien, Satzdateien, Produktionsdaten, Datenträger, Templates, Designsysteme, Datenbanken, Quellcodes, Entwicklungsumgebungen, Programmierdateien sowie sonstige technische und gestalterische Arbeitsgrundlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

(9) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, offene Arbeitsdateien, Produktionsdaten, Quellcodes, Entwicklungsumgebungen, Datenbanken, Templates oder sonstige technische oder gestalterische Arbeitsgrundlagen herauszugeben. Dies gilt auch dann, wenn diese gesondert verrechnet wurden.

(10) Eine Herausgabe solcher Daten erfolgt ausschließlich aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Die Herausgabe begründet keinen Übergang von Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten.

(11) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von sämtlichen erstellten Arbeiten Sicherungskopien, Archivkopien und Produktionsdaten aufzubewahren.

(12) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber die erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Texten, Bildern, Logos, Marken, Videos, Schriften, Softwareprodukten, Domains oder sonstigen Inhalten zustehen. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, über sämtliche erforderlichen Rechte zu verfügen.

(13) Werden vom Auftraggeber Schriften, Bilder, Software, Plugins, Templates, Videos oder sonstige urheberrechtlich geschützte Inhalte bereitgestellt, so sichert der Auftraggeber zu, über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu vertrauen.

(14) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter aus der Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten vollständig schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst auch sämtliche angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(15) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Ansprüche unverzüglich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr solcher Ansprüche bestmöglich zu unterstützen.

(16) Bei Websites, Webshops, Webanwendungen, Online-Plattformen und sonstigen digitalen Projekten verbleiben sämtliche Urheberrechte an der Konzeption, Gestaltung, Programmierung, Struktur, technischen Umsetzung und Weiterentwicklung beim Auftragnehmer.

(17) Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber das Recht, die Website oder das digitale Projekt für den vereinbarten Geschäftszweck zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte werden nicht eingeräumt.

(18) Die Einräumung eines Administratorzuganges, FTP-Zuganges, Datenbankzuganges oder sonstiger technischer Zugriffsmöglichkeiten begründet keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, Entwicklungsumgebungen, Datenbanken, Templates, Plugins, Modulen oder sonstigen Produktionsdaten.

(19) Änderungen an Websites oder digitalen Projekten durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte erfolgen auf eigene Verantwortung. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für daraus entstehende Schäden, Funktionsstörungen oder Sicherheitsprobleme ist ausgeschlossen.

(20) Sämtliche Nutzungsrechte ruhen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Nutzung seiner Leistungen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen zu untersagen.


18. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Arbeitsergebnisse, Konzepte, Entwürfe, Layouts, Designs, Websites, Programmierungen, Druckdaten sowie sonstige Leistungen des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen werden dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte gemäß Punkt 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumt.

(3) Der Auftragnehmer ist bis zur vollständigen Bezahlung insbesondere nicht verpflichtet,

  • Websites freizuschalten,
  • Zugangsdaten herauszugeben,
  • Druckdaten zu übergeben,
  • offene Arbeitsdateien bereitzustellen,
  • Quellcodes auszuhändigen,
  • Domains zu übertragen,
  • sonstige Arbeitsergebnisse zu übergeben.

(4) Der Auftraggeber ist vor vollständiger Bezahlung nicht berechtigt, die gelieferten Leistungen, Entwürfe, Layouts, Websites, Grafiken, Texte oder sonstigen Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Nutzung seiner Leistungen zu untersagen sowie noch nicht übergebene Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.

(6) Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche des Auftragnehmers bleibt unberührt.


19. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche ihm vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Daten, Datenträger, Zugangsdaten, Dokumente, Bilder, Logos, Rohmaterialien, Druckunterlagen sowie sonstige Gegenstände bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zurückzubehalten.

(2) Das Zurückbehaltungsrecht umfasst insbesondere auch:

  • Layouts
  • Entwürfe
  • Druckdaten
  • Websites
  • Zugangsdaten
  • Datenbanken
  • Quellcodes
  • digitale Inhalte
  • Datenträger
  • sonstige Projektunterlagen

soweit deren Zurückbehaltung gesetzlich zulässig ist.

(3) Der Auftragnehmer ist bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen nicht verpflichtet, Leistungen, Daten, Zugangsdaten, Dateien oder sonstige Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber herauszugeben.

(4) Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Rechte des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

(5) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Übergabe von Administrationszugängen, Zugangsdaten, Domains, Websites, Datenbanken oder sonstigen digitalen Leistungen zurückzustellen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.


20. URHEBERHINWEIS UND NENNUNG DES AUFTRAGNEHMERS
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf Websites, digitalen Projekten oder sonstigen Leistungen in angemessener Form auf seine Urheberschaft hinzuweisen.

(2) Die Art und Form eines solchen Hinweises ist mit dem Auftraggeber abzustimmen.

(3) Eine Referenznutzung richtet sich nach den gesonderten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


21. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird gegenüber Unternehmern die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz (Steiermark) vereinbart.

(3) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.


22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen, Angeboten oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

(2) Erklärungen per E-Mail gelten als schriftlich im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt jene rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.


AGB Werbeagentur Morré
Aktualisiert am: 02.06.2022

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Veröffentlichung einer aktualisierten Fassung.